Privates Informationsportal über das Förderprogramm des BafA
Staatliche Förderung für Pelletheizungen und Solaranlagen
BafA Förderprogramm Pelletheizungen
2019
Basis-, Innovations- und Zusatzförderung
Marktanreizprogramm
Neue BafA Förderung noch attraktiver:
Erklärung zur Übersicht:
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie vom 11.03.2015
in Verbindung mit der Änderungsrichtlinie vom 04.08.2017.
Gemäß der Änderungsrichtlinie sind ab dem 01.01.2018 alle
Anträge im zweistufigen Antragsverfahren zu stellen.
Gebäudebestand: Ein Gebäude, in dem zum Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der beantragten Anlage seit mehr als zwei
Jahren ein anderes Heizungs- oder Kühlsystem installiert
ist.
1.
Kombinationskessel erhalten für jedes Anlagenteil die jeweilige Förderung.
Ausnahme: Innovationsfördertatbestand im Neubau. Hier kann nur ein
Anlagenteil gefördert werden. Pelletöfen sind als Kombination nicht möglich.
Für den Scheitholzvergaserkessel muss der entsprechende Mindest-
Pufferspeicher nachgewiesen werden.
2.
Es sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel förderfähig
(staubförmige Emissionen: max. 15 mg/m³).
3.
Innovationsförderung: Angegeben ist der Gesamtförderbetrag. Ausnahme
Pelletanlagen im Gebäudebestand 3.1.
3.1Pelletanlagen im Gebäudebestand: Angegeben ist der
Mindestförderbetrag, ansonsten 80 €/kW.
4.
Innovationsförderung Brennwertnutzung: Zusätzlich zur Biomasseanlage
besteht eine Einrichtung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der bei der
Abgaskondensation anfallenden Wärme.
5.
Innovationsförderung Partikelabscheidung: Zusätzlich zur Biomasseanlage
besteht eine Einrichtung zur sekundären Abscheidung der im Abgas
enthaltenen Partikel.
6.
Nachrüstung einer unter 5) oder 5.1) beschriebenen Einrichtung für eine
bereits bestehende Biomasseanlage. Angegeben ist der
Innovationsförderbetrag.
7.
Förderbetrag bei neu errichtetem Pufferspeicher (mind. 30 Liter/kW).
Gesamtpufferspeichervolumen bei Scheitholzvergaserkessel mind. 55
Liter/kW.
8.
Förderbetrag bei vorhandenem Pufferspeicher.
9.
Die verschiedenen Zusatzförderungen können zusätzlich zur Basis- und
Innovationsförderung gewährt werden und sind miteinander kumulierbar.
Ausnahme: Gebäudeeffizienzbonus und Optimierungsmaßnahme nur im
Gebäudebestand.
10.
Bonus für effiziente Wohngebäude im Gebäudebestand. Voraussetzungen:
Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 (d. h. der auf die wärmeüber-
tragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust beträgt
maximal das 0,7-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen
Referenzgebäudes; es gelten die Höchstwerte der EnEV 2013 Anlage 1
Tabelle 2), hydraulischer Abgleich, Anpassung der Heizkurve, Online-
Bestätigung eines zugelassenen Sachverständigen.
11.
Einzelmaßnahmen zur energetischen Optimierung der Heizungsanlage und
der Warmwasserbereitung in Bestandsgebäuden.
11.1 Zusammen mit der Errichtung einer Biomasseanlage. Begrenzung auf
höchstens 50 % der Basis- oder Innovationsförderung.
11.2 Nachträglich nach 3 bis 7 Jahre nach Inbetriebnahme. Begrenzung auf
die Höhe der förderfähigen Kosten.
Diese Informationen stammt aus der Publikation “BafA Förderübersicht
Biomasse (Basis-, Innovations- und Zusatzförderung)”
Stand: 02.01.2018
Bildquelle: “Tabellen und Flyer” - Erstellt aus Unterlagen der BafA
Bildquelle: “Deutscher Bundestag” - © strangeways70 - Fotolia.com
Neue Förderinformation für 2020 folgt ...
Biomasse Heizanlagen
Pelletöfen mit Wassertasche
Pelletkessel
Pelletkessel mit Puffer (mind. 30l / kW)
Hackschnitzelkessel mit Puffer
Scheitholzvergaserkessel mit Puffer
Förderbetrag
2.000 €
3.000 €
3.500 €
3.500 €
2.000 €