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Bundesweite Förderung von Solaranlagen & Pelletheizungen

Dieses Informationsportal informiert Sie schnell und unkompliziert über die neue staatliche Förderung 2024 der BafA (BEG) für Pelletheizungen, Solaranlagen und Wärmepumpen welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausbezahlt werden.

BAFA-Förderung in Deutschland

Von der BafA werden förderfähige Anlagen im Gebäudebestand (es muss mindestens 2 Jahre ein anders Heizsystem installiert gewesen sein, das ersetzt oder unterstützt werden soll)

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie einen Auszug der aktuellen Förderungen für Pelletkessel – Solaranlagen und Wärmepumpen.

BAFA / KFW Fördersätze & Kalkulator

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Was wird gefördert?

Bei Errichtung sowie Nachrüstung von Wärmepumpen und Biomasseanlagen zur Raumheizung inkl. der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden

Beispiel:

Sie ersetzen eine alte Ölheizung gegen eine moderene Pelletzentralheizung mit Partikelabscheider, Pufferspeicher und Solarthermieunterstützung und sanieren auch den Schornstein. Hierfür erhalten Sie auf die Gesamtinvestition der förderfähigen Kosten 20 bzw. 35 % erstattet.

Bitte beachten Sie das allgemeine Merkblatt zur Antragstellung. Der Förderantrag muss immer vor dem Vorhabensbeginn gestellt werden.

Empfehlung: Pelletheizungen und Solaranlagen

Downloadbereich für Ihre Förderanträge

KfW Photovoltaik-Förderung

1. Warum fördert der Staat "Erneuerbare Energien" ?

Ein zentrales Ziel der Förderung ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.

Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft. Ab sofort Anträge über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der bisherigen Förderrichtlinie.

Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

2. Was wird u.a. gefördert ?

BEG Einzelmaßnahme – Antragstellung bei der BafA
Neubauten – Der vom BAFA umgesetzte Teil des Marktanreizprogramms (MAP) „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ endet zum 31.12.2020. Das ab 01.01.2021 mit der Zuschussförderung über das BAFA startende Teilprogramm für Einzelmaßnahmen (BEG EM) ersetzt „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ und fördert Maßnahmen in Bestandsgebäuden. Heizungsanlagen im Neubau werden über die förderfähigen Kosten der attraktiven Neubauförderung bei der KfW mit gefördert. 

Mit Einführung der Teilprogramme für die Förderung energieeffizienter Neubauten oder Vollsanierungen zu einem Effizienzhausstandard für Wohngebäude (BEG WG) beziehungsweise zu einem Effizienzgebäudestandard für Nichtwohngebäude (BEG NWG) zum 01.07.2021 wird die Förderung von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, über die Einführung von sogenannter „EE-Klassen“ nochmals besonders honoriert werden. Zum 01.07.2021 wird zudem auch die Kreditförderung für die BEG EM durch die KfW eingeführt.

Bestehenden Gebäude – D.h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert:

Pelletheizungen ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung mit < 2,5 mg Staub (i.d.R. durch Partikelabscheider erreichbar).
Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt.

ACHTUNG: Besondere Austauschprämie für Öl-/ und Kohleheizungen !

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Biomasseanlage (mit Solarunterstützung) ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 20 % auf die Pelletheizung und 35 % auf die Solaranlage.

 

3. Wer kann gefördert werden ?

  • Privatpersonen
  • freiberuflich Tätige
  • Unternehmen

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll.

4. Wann kann der BafA-Förderantrag eingereicht werden ?

Die Antragstellung erfolgt ab 02.01.2021 grundsätzlich vor der Auftragserteilung (Bestellung). Die Anlage kann mit der digitalen Übertragungsbestätigung die Sie von der Bafa direkt nach dem Hochladen der Antragsstellung erhalten haben und ausdrucken sollten, förderunschädlich bestellt werden. Wichtig, denken Sie auch daran per eMail Ihren Bafa Zugang zum Portal zu aktivieren, indem Sie in der zuvor erhaltenen eMail den gezeigten Link zum Bafa Portal bestätigen (anklicken).

Hier geht es zur Uploadseite um die Unterlagen an die BafA übertragen zu können.

Auch für die Förderung im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden, notwendige Reservierungen von Geräten, Investitionsgütern oder Dienstleistungen sind erlaubt. Zusätzlich gelten die Regelungen der KfW.

 

5. Was muss im Hinblick auf die BafA-Förderung beachtet werden ?

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der entsprechende Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Prototypen
  • Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen

6. Was sind förderfähige Kosten?

  • Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:
  • Anschaffungskosten für die neue Heizung
  • Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
  • folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    – Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    – notwendige Wanddurchbrüche
    – Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    – Schornsteinsanierung
    – Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
  • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage

Beachten Sie das Merkblatt zu den förderfähigen Kosten

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:

  • bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 60.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,

Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.

7. Für meine alte Heizung besteht eine Austauschpflicht gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10. Bekomme ich trotzdem die Förderung?

JA, seit dem 02.01.21 gibt es hier keine Einschränkungen mehr

8. Ist die BafA-Förderung mit KfW-Förderprogramme oder anderen Länderprogrammen kumulierbar ?

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

Zuwendungen für gewerbliche Antragsteller können nach der Verordnung über De-minimis-Beihilfen oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt werden. Weitere Informationen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten finden Sie in einem Merkblatt.

9. Gelten die neuen Förderkonditionen auch für Anträge aus 2022?

Für die Anwendbarkeit dieser Richtlinien ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend. Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien am 01.01.2023 gestellt wurden, gilt die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltende Fassung, auch wenn die Entscheidung der Bewilligungsstelle erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgt.

Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach den neuen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig.

10. Allgemeines zur BafA-Förderung:

Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)Frankfurter Straße 29-35, 65760 EschbornTel.: (06196) 908 1625 – Fax. (06196) 908 1800 – Internet: http://www.bafa.de

Elektronisches Verfahren, behördliche Genehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet ein elektronisches Verfahren an. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder beim BAFA angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.

Anwendungsbestimmungen
Die neuen Richtlinien treten am 01. Januar 2023 in Kraft. Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen mit der Absicht, die Förderung nach diesen Richtlinien in Anspruch nehmen zu können, ist nicht zulässig. Änderungen werden vorbehalten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer bundesweiten Nutzungspflicht für erneuerbare Energien erfolgt eine Anpassung der Förderrichtlinien.

Unsere Informationen haben wir auszugsweise aus der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt entnommen. Dieses private Informationsportal wurde unter bester Sorgfalt, jedoch ohne Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit erstellt. Änderungen bzw. Irrtum müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten!

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Stand: 01.01.2024

Bildquelle:

Bild “Bundesförderung für effiziente Gebäude” – Quelle: BafA
Bild “Schellinger LKW” – Urheber: Schellinger KG
Bild “Deutscher Bundestag” – © strangeways70 – Fotolia.com

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